Nach einem Benzindiebstahl an einer Autobahn-Rastanlage flieht ein Freigänger, nach dem bereits gefahndet wird. Nach einer Verfolgungsjagd über ca. 90 km, bei der der Täter mehrfach versucht, die ihn verfolgenden Polizeibeamt*innen abzudrängen, gerät er auf der Autobahn ins Schleudern und prallt gegen die Leitplanke. Der Mann steigt aus dem Fahrzeug aus, die Spielzeugpistole in der Hand, und richtet sie abwechselnd auf die vor ihm positionierten zehn Polizist*innen. Schließlich ging der Mann auf zwei Polizisten zu und bedrohte sie direkt. Trotz der Warnung "Waffe weg oder ich schieße" legte er die Waffe nicht ab. Daraufhin schossen die Beiden und zielten auf Arm und Oberkörper. Während der Mann sich abdrehte, traf ihn ein Schuss tödlich am Hinterkopf, wie die Staatsanwaltschaft später erklärte. Ein gutes halbes Jahr später hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen zwei Polizeibeamten eingestellt. Nach Einschätzung der Ermittler war ihr Verhalten gerechtfertigt, da sie sich in einer Notwehrsituation sahen. Die Ermittlungsbehörde kam zu dem Schluss, dass der Schusswaffeneinsatz bereits nach dem Polizeirecht "geboten und angemessen" war, sodass die Frage einer "Putativnotwehr" – also einer vermeintlichen Notwehrlage – nicht weiter relevant gewesen sei. Der leitende Oberstaatsanwalt betonte in der Einstellungsverfügung, dass der tödliche Schuss auch strafrechtlich als gerechtfertigt anzusehen sei.